Satzung

P r ä a m b e l

Der Stifter Johann Jobst Wagener war ein von tiefer Frömmigkeit geprägter Mensch. Seine Verwurzelung im von Martin Luther geprägten Christentum zog sich als roter Faden durch sein Leben und bestimmte in starkem Maße seine letztwillige Verfügung. Diesem Erbe fühlt sich die Stiftung noch heute verpflichtet. Die christliche Sorge für die Armen an Leib, Seele und Geist kann nicht besser beschrieben werden als mit dem Wort: „Kommt her zu mir, alle, die ihr mühselig und beladen seid; ich will euch erquicken.“ Matthäus 11,28. Eine bessere Einladung kann niemand aussprechen.

Der testamentarischen Bestimmung des Stifters, Bäckermeister Johann Jobst Wagener, vom 17. August 1784 zufolge sollte sein hinterlassenes Vermögen nach dem Ableben „des letzten von seinen und seiner Kinder Nachkommen in absteigender Linie“ die „Armen, Kranken, Rathlosen und Not leidenden Bürger“ unterstützen. Im Jahr 1853 konnte die Stiftung mit ihrer Tätigkeit beginnen. Zunächst wurde zu Zeiten, in denen Wohnraum noch nicht als knapp galt und soziale Beziehungen funktionierten, die Unterstützungen in Form von Legaten in bar geleistet.

Nach wesentlicher Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse und Einführung der sog. Bismarck’schen Sozialgesetze bei gleich stabilen sozialen Verhältnissen verknappte sich infolge der einsetzenden Landflucht der städtische Wohnraum. Deshalb bebauten die Vorsteher der Stiftung in den Jahren 1896/1897 das Grundstück Theodor-Krüger-Straße an der Glocksee. Die Unterstützungsleistungen erfolgten nunmehr im Wesentlichen durch die Bereitstellung erschwinglichen Wohnraums.

Die Wirren zweier Weltkriege und zweier Währungsreformen hat die Stiftung überstanden. Am 17. Januar 1981 wurde die letzte Fassung der Satzung von den damaligen Vorstehern beschlossen.

Die Wohnungen bestanden seinerzeit überwiegend nur aus einem mit Kohle zu beheizenden Zimmer. Durch Inkaufnahme der Reduktion der Bewohnerzahl von 100 auf 80 konnte die Grundrissstruktur in den 70er Jahren des 20. Jahrhunderts modernen Bedürfnissen angepasst werden; 1974 wurde die Kohle durch Fernheizungswärme abgelöst.

Im Jahr 2010 hat sich der Wohnungsmarkt für preiswerten Wohnraum etwas entspannt. Gleichwohl ist die rege Nachfrage nach Wohnraum ein Beleg für den anhaltenden Bedarf. Das System der staatlichen Grundsicherung verhindert Not durch finanzielle Armut. Festzustellen ist aber durch den gesellschaftlichen Wandel eine Erosion sozialer Beziehungen. Die vom Stifter bereits erwähnten „Rathlosen“ treten stärker in das Blickfeld. Vor diesem Hintergrund wollen die amtierenden Vorsteher das Leistungsangebot und die rechtlichen Verhältnisse den aktuellen Gegebenheiten anpassen und geben unter ständiger Rückbindung auf das Testament des Stifters aus dem Jahr 1784 der Stiftung daher nach nunmehr fast 30 Jahren eine den aktuellen Verhältnissen angepasste neue Satzung wie folgt:

 

§ 1  Name und Sitz

Die Stiftung führt den Namen Johann Jobst Wagenersche Stiftung. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Hannover.

§ 2  Stiftungszweck

1)      Zweck der Stiftung ist die Unterstützung hilfsbedürftiger Menschen im Sinne des § 53 der Abgabenordnung in der Stadt Hannover. Begünstigt sind somit Menschen, die infolge ihres körperlichen, geistigen und seelischen Zustandes oder aufgrund finanzieller Bedürftigkeit auf Hilfe angewiesen sind. Dabei steht die Sorge für ältere Menschen im Vordergrund.

2)     Das Vermögen der Stiftung besteht aus Grundvermögen und Bankguthaben. Es kann durch Zustiftungen Dritter erhöht werden, wenn diese es ausdrücklich bestimmen. Das Stiftungsvermögen ist grundsätzlich in seinem Bestand dauerhaft und ungeschmälert zu erhalten.

3)     Vermögensumschichtungen sind grundsätzlich zulässig.

4)      Die Stiftung unterstützt bedürftige Personen mithilfe von Erträgen aus dem Stiftungsvermögen sowie aus Zuwendungen Dritter insbesondere durch:

a)    Bereitstellung von Wohnraum

b)   Auslobung von Legaten

c)   Beratung und Betreuung

5)      Der Wohnraum wird in den stiftungseigenen Immobilien gegen Entrichtung einer Aufnahmegebühr und eines unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Stiftung und des Bedürftigen vertretbaren Mietzinses überlassen. Entfällt die wirtschaftliche Bedürftigkeit nur vorübergehend, kann der Wohnraum dem Mieter in diesem Zeitraum zu marktüblichen Konditionen überlassen werden. Die teilweise Überlassung des Wohnraumes an Dritte ist nur zulässig, wenn hierdurch die Gemeinnützigkeit nicht gefährdet ist.
Die Legate werden aus den laufenden Erträgen bzw. Überschüssen der Stiftung gewährt, die nicht zur Finanzierung von Instandsetzungsmaßnahmen oder Betriebsausgaben benötigt werden.

6)      Die Konditionen, zu denen die Stiftung ihre Hilfeleistungen erbringt, können den Zeitläufen entsprechend durch Vorstandsbeschluss angepasst werden. 

§ 3  Stiftungsvermögen

Das Stiftungsvermögen besteht aus bebauten und unbebauten Grundstücken. Es kann durch Zustiftungen Dritter erhöht werden, wenn diese es ausdrücklich bestimmen. Das Stiftungsvermögen ist grundsätzlich in seinem Bestand dauerhaft und ungeschmälert zu erhalten.

 

§ 4  Berechtigte Personen

1)      Der Kreis der zu unterstützenden Personen ist im Rahmen der Vorgaben des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung unbeschränkt. Entscheidend ist die Beurteilung der Bedürftigkeit der Antragsteller durch die Stiftung.

2)      Die Bedürftigkeit reduziert sich nicht auf die materielle Armut.

3)      Die Bedürftigkeit im Sinne von materieller Armut ist von den Bedürftigen nachzuweisen.

4)      Ein Rechtsanspruch Dritter auf Gewährung der jederzeit widerruflichen Förderleistungen aus der Stiftung besteht aufgrund dieser Satzung nicht.

§ 5  Gemeinnützigkeit

Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Stiftung erfüllt ihre satzungsgemäßen Aufgaben selbst oder durch Hilfspersonen im Sinne des § 57 Abs. 1 S. 2 AO. Die Stiftung kann zur Verwirklichung des Stiftungszwecks Zweckbetriebe unterhalten. Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe können nur unter der Maßgabe geführt werden, dass die Gemeinnützigkeit nicht gefährdet ist.

 

§ 6  Organe der Stiftung

1)      Organe der Stiftung sind der Vorstand und das Kuratorium.

2)     Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich tätig. Für den Zeitaufwand und Arbeitseinsatz der Mitglieder des Vorstandes erhält jedes Vorstandsmitglied einen 13-mal jährlich zahlbaren Betrag von 230 Euro. Dieser Betrag verändert sich analog der Veränderung der Besoldungsgruppe A13 des Niedersächsischen Beamtenbesoldungsgesetzes. Die Stiftungsorgane haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen und Aufwendungen.

§ 7  Vorstand

1)     Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Vorstand aus, so bestellt das Kuratorium auf Vorschlag des verbleibenden Vorstandsmitgliedes ein neues Vorstandsmitglied. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 5 Jahre. Mitglieder des Kuratoriums dürfen nicht zugleich dem Vorstand angehören.

2)      Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet nach Ablauf der Zeit oder mit Vollendung des 75. Lebensjahres. Das Vorstandsmitglied bleibt in diesen Fällen so lange im Amt, bis ein Nachfolger bestellt ist. Das Amt endet weiter durch Tod und durch Niederlegung, die jederzeit zulässig ist.

3)      Vorstandsmitglieder können vom Kuratorium jederzeit aus wichtigem Grunde abberufen werden, ihnen ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 8  Aufgaben und Pflichten des Vorstandes

1)      Der Vorstand entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten nach Maßgabe der Satzung in eigener Verantwortung und führt die laufenden Geschäfte der Stiftung. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Zur rechtlichen und gesetzlichen Vertretung der Stiftung sind immer zwei Vorstände gemeinsam berechtigt. Für besondere Geschäfte und Vertretungsfälle darf der zu vertretende Vorstand dem anderen eine Einzelvertretungsvollmacht für den Einzelfall erteilen. Vollmachten müssen schriftlich erteilt werden. Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Stiftungssatzung den Willen des Stifters zu erfüllen.
Seine Aufgaben sind insbesondere:

a)    die Verwaltung des Stiftungsvermögens,

b)    die Verwendung der Stiftungsmittel,

c)    die Aufstellung eines Haushaltsplanes, der Jahresrechnung und des

       Tätigkeitsberichtes.

3)    Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse, die Erledigung seiner Aufgaben und insbesondere der Wahrnehmung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand einen Geschäftsführer bestellen und Sachverständige hinzuziehen, soweit die finanziellen Verhältnisse der Stiftung dieses zulassen.

§ 9  Beschlussfassung des Vorstandes

1)    Beschlüsse des Vorstandes werden in der Regel auf Sitzungen gefasst. Sitzungen sind einzuberufen, wenn ein Mitglied des Vorstandes dies verlangt.

2)      Wenn kein Mitglied des Vorstandes widerspricht, können Beschlüsse im schriftlichen oder fernmündlichen Umlaufverfahren (einschließlich E-Mail) gefasst werden.

3)    Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und von den Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen. Sie sind dem Vorsitzenden des Kuratoriums zur Kenntnis zu bringen.

4)     Weitere Regelungen über den Geschäftsgang des Vorstandes werden in einer vom Vorstand zu erlassenden Geschäftsordnung getroffen.

§ 10  Kuratorium

1)      Das Kuratorium besteht aus mindestens fünf und maximal sieben Mitgliedern.

2)      Scheidet ein Kuratoriumsmitglied aus, so wählt das Kuratorium auf Vorschlag des Vorstandes einen Nachfolger. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit der Kuratoriumsmitglieder beträgt vier Jahre. Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.

3)      Dem Kuratorium sollen Personen angehören, die besondere Fachkompetenz und Erfahrung im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung und den regionalen Besonderheiten im Stadtbezirk aufweisen.

        Dem Kuratorium sollen nach Möglichkeit angehören:

        a)    je ein Vertreter der Neustädter Hofkirche St. Johannis und der Basilika
                St. Clemens;

        b)    ein Mitglied des Bezirksrates Hannover-Mitte-Calenberger Neustadt;

        c)    ein vom Verein „Wirtschaftsleben Calenberger Neustadt e. V.“ entsandter
                Vertreter;

        d)    ein Mitglied der Bäckerinnung, vorzugsweise mit Ansiedlung in der
                Calenberger Neustadt;

        e)     ein Vertreter eines ortsansässigen Wohlfahrtsverbandes;

         f)     ein Vertreter einer ortsansässigen Einrichtung der
                Erwachsenenbildung.

4)    Das Amt eines Kuratoriumsmitgliedes endet nach Ablauf der Amtszeit oder bei Vollendung des 75. Lebensjahres. Das Kuratoriumsmitglied bleibt in diesen Fällen solange im Amt, bis ein Nachfolger bestellt ist. Das Amt endet weiter durch Tod und durch Niederlegung, die jederzeit zulässig ist.

5)    Ein Kuratoriumsmitglied kann vom Kuratorium in einer gemeinsamen Sitzung mit dem Vorstand jederzeit aus wichtigem Grunde abberufen werden. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der Mitglieder von Vorstand und Kuratorium. Das betroffene Mitglied ist bei dieser Abstimmung von der Stimmabgabe ausgeschlossen. Ihm ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 11  Aufgaben und Beschlussfassung des Kuratoriums

1)    Das Kuratorium berät, unterstützt und überwacht den Vorstand im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Stiftungssatzung, um den Willen des Stifters so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere:

a)    Empfehlungen für die Verwaltung des Stiftungsvermögens,

b)    Empfehlungen für die Verwendung der Stiftungsmittel,

c)   Genehmigung des Haushaltsplanes, der Jahresrechnung und des    
       Tätigkeitsberichtes,

d)    Entlastung des Vorstandes,

e)    Bestellung von Mitgliedern des Vorstandes.

              Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse kann das Kuratorium

              Sachverständige hinzuziehen.

2)      Das Kuratorium soll mindestens einmal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammenkommen. Eine außerordentliche Sitzung ist einzuberufen, wenn mindestens zwei Mitglieder oder der Vorstand dies verlangen. Die Mitglieder des Vorstandes, der Geschäftsführer und Sachverständige können an den Sitzungen des Kuratoriums beratend teilnehmen.

3)      Für die Beschlussfassung des Kuratoriums bzw. von Vorstand und Kuratorium gemeinsam gilt § 9 entsprechend. Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 12  Geschäftsjahr und Jahresabschluss

1)    Das Geschäftsjahr wird auf das Kalenderjahr umgestellt; 2010 ist ein Rumpfwirtschaftjahr (01.04. bis 31.12.2010), ab 2011 ist das Geschäftsjahr das Kalenderjahr.

2)    Der Vorstand hat binnen fünf Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres den Jahresabschluss aufzustellen und zusammen mit dem Rechenschaftsbericht dem Kuratorium zur Feststellung bzw. Genehmigung zuzuleiten.

3)      Nach Feststellung und Genehmigung ist der Jahresabschluss mit dem Rechenschaftsbericht zusammen mit eventuellen Bemerkungen des Kuratoriums zeitnah der Stiftungsbehörde vorzulegen.

4)    Freie und zweckgebundene Rücklagen können im steuerrechtlich zulässigen Rahmen nach Maßgabe des § 58 Nr. 7a AO gebildet werden. Diese können ganz oder teilweise dem Stiftungsvermögen zugeführt oder für die Erfüllung des Stiftungszwecks wieder aufgelöst werden. Darüber entscheidet der Vorstand jährlich bei der Aufstellung des Jahresabschlusses.

5)      Soweit ein Jahresfehlbetrag nicht auf neue Rechnung vorgetragen oder durch Heranziehung der anderen Ergebnisrücklagen ausgeglichen wird, ist er durch Entnahme aus der satzungsgemäßen Rücklage zu decken.

§ 13  Auflösung der Stiftung

Im Fall der Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder des Wegfalls der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die

 

Henriettenstiftung in Hannover,

die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 14  Änderungen der Satzung

Die Organe der Stiftung können Änderungen der Satzung beschließen, wenn sie den Stiftungszweck nicht berühren und die ursprüngliche Gestaltung der Stiftung nicht wesentlich verändern oder die Erfüllung des Stiftungszwecks erleichtern.

 

Beschlüsse über Änderungen der Satzung können nur auf gemeinsamen Sitzungen von Vorstand und Kuratorium gefasst werden und bedürfen einer Zweidrittelmehrheit unter Zustimmung mindestens eines Vorstandsmitgliedes. Sie werden nur nach Zustimmung der staatlichen Stiftungsaufsicht sowie Anzeige bei den für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit zuständigen Finanzbehörden wirksam. Sofern die Bestimmungen über den Stiftungszweck geändert werden, wird die Satzungsänderung erst nach Zustimmung durch die Finanzbehörden wirksam.

 

Diese Satzung ersetzt die Satzung vom 17. Januar 1981

Hannover, 1. November 2010

Johann Jobst Wagenersche Stiftung

Die Vorsteher

 

Reinhold Fahlbusch                       Frank Sill