Gesetzbuch

Stiftungen sind Teil eines geordneten juristischen Gefüges. Wie im Fall der Johann Jobst Wagenerschen Stiftung entspringen sie vielfach dem privaten Recht des Menschen, seine Angelegenheiten selbst zu regeln. Aber der Staat hat ebenfalls seine Ansprüche. Wenn er auf Steuern verzichtet, will er sicherstellen, dass die gemeinnützigen Ziele des Stifters stets verfolgt und erreicht werden. Deshalb beginnt das staatliche Regelwerk bereits bei der Gründung einer Stiftung. Die Rahmenbedingungen sind für uns im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und im Niedersächsischen Stiftungsgesetz festgelegt.

 

Die staatliche Stiftungsaufsicht muss die Errichtung der Stiftung genehmigt haben, bevor sie existent wird und am Rechtsverkehr teilnimmt. Damit ist es aber noch nicht getan. Das tägliche Leben der Stiftung regelt die Satzung. Dieses Regelwerk ist neu formuliert worden und befindet sich z.Zt. (August 2010) im Abstimmungsprozess mit der staatlichen Stiftungsaufsicht und den Finanzbehörden. Nach Genehmigung der Stiftung, liegt erstmals eine Satzung vor, die aus dem Willen der Vorsteher breit angelegt wurde und nicht nur, wie die  Historischen Satzungen, das wichtigste regelt, sondern versucht, die Absichten des Stifters in juristische Formulierungen zu bringen, damit die nachfolgenden Generationen Handlungsorientierung bekommen.

 

Stiftungsbehörde ist in Niedersachsen seit dem 1. Januar 2005 das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport – Regierungsvertretung Hannover. Mit der Genehmigung der Satzung durch die staatliche Stiftungsaufsicht ist es nicht getan. Die Johann Jobst Wagenersche Stiftung unterliegt der laufenden Aufsicht durch die Stiftungsstelle der Landeshauptstadt Hannover. Dort wird nicht nur beaufsichtigt sondern umfangreich Rat erteilt. http://www.hannover.de Diese städtische Dienststelle ist auch für die formelle Bestellung der Vorsteher zuständig.